Satzung des Marineclub Lauenhain e.V.

Seesport im Herzen Sachsens

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Marineclub Lauenhain e.V. (nachfolgend MCL genannt) ist ein eigenständiger Verein. Er wurde am 18. Mai 1990 gegründet und am 29. Mai 1990 in das Vereinsregister Hainichen –VR 8 – eingetragen. Der MCL ist Mitglied des Deutschen Marinebundes e.V. (nachstehend DMB genannt).
  2. Sitz des MCL ist Lauenhain bei Mittweida, An der Talsperre 5.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck

  1. Der MCL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder des MCL bekennen sich zu der im Grundgesetz verankerten Staatsform.
  3. Der MCL hat sich folgende Ziele und Aufgaben gestellt:
    • Förderung der Erziehung der Jugend, praktische Ausbildung, Erweckung des Interesses für die Seefahrt
    • Förderung der Jugendpflege durch maritime Gestaltung der Freizeit, see- und wassersportliche Aktivitäten sowie Pflege des maritimen Liedgutes.
    • Förderung und Pflege des völkerverbindenden Seegedankens, der Kameradschaft im Sinne der Marinetradition, des Gedankengutes der Seefahrt und der Seegeltung.
    • Zusammenfassung der ehemaligen Angehörigen der Marine, der Handelsschifffahrt und der Fischerei. Aktive Angehörige der Bundesmarine, der Handelsschifffahrt, der Fischerei und maritim Interessierte sind als Mitglieder willkommen.
    • Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit der Bundesmariner, der Handelsschifffahrt und der Fischerei
    • Mitglieder in Notfällen unterstützen
    • Im Vermissten und Suchdienst mitarbeiten
    • erforderliche Arbeiten zum Clubleben, Instandhaltung der Technik sowie der Steganlagen werden durch gemeinsame Arbeitseinsätze abgesichert.
  4. Zusammenarbeit mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, Förderung internationaler Verbindungen. Der MCL ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der MCL besteht aus:
    • Ehrenmitgliede
    • Ordentliche Mitglieder
    • Jugendlichen Mitglieder
    • Förder- und Gastmitglieder
  2. Ehrenmitglieder sind Personen die sich fördernd den maritimen Interessen des MCL oder besondere Dienste bei der Unterstützung des MCL erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von internen arbeiten und Betragspflicht befreit.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Wird das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann jugendliches Mitglied werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Jugendliche Mitglied als Ordentliches Mitglied übernommen.
  4. Förder- und Gastmitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Diese Mitgliedschaft gilt jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres.
  5. Durch die Beitrittserklärung werden Ziele und Satzung des MCL und DMB anerkannt.
  6. Die Mitgliedschaft wird durch die vollzogene schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer Probezeit von drei Monaten ab Eingang des Antrages. Die Aufnahme oder die Ablehnung eines Antrages ergeht mündlich oder schriftlich. Über die Aufnahme von Förder- und Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand nach Eingang des Antrages. Die Förder- und Gastmitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung der Förder- und Gastbeitrages, dieser ist vom Vorstand festzulegen.
  7. Von der Aufnahme als Mitglieder sind Personen ausgeschlossen, die mit Gefängnis (wobei Tatbestand und Höhe im Einzelfall zu berücksichtigen sind) oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind.
  8. Ansprüche und Rechte aus der Mitgliedschaft können nur geltend gemacht werden wenn alle Beiträge entrichtet worden sind.

§3.1 Gebührenverordnung

  1. Die Gebührenverordnung wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In dieser sind der monatlichen Mitgliedsbeitrag und sämtliche anderen Beiträge geregelt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes oder bei Auflösung des MCL.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des MCL mit einer Frist von sechs Wochen bis zum Ende des jeweiligen Quartals.
  3. Bleibt ein Mitglied ohne Begründung vier Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand, so ist das Mitglied vom Vorstand des MCL unter Hinweis auf die Satzung zur Zahlung der rückständigen Beiträge aufzufordern. Wenn sich das Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten zu der Mahnung geäußert hat, wird das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes des MCL ausgeschlossen.
  4. Auf Beschluss des MCL können Mitglieder ausgeschlossen werden, die das Ansehen des BMB und des MCL schädigen, sich unkameradschaftlich verhalten oder den Beschlüssen des DMB und des MCL wiedersetzen.
  5. Die Beschlüsse des MCL bei der Streichung sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In Fällen der Streichung nach Abschnitt 4 ist der Beschluss des MCL von einer zweidrittel Mehrheit abhängig.
  6. Austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen den Mitgliedsausweis sowie alle MCL und DMB Abzeichen an den MCL zurückgeben.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Beiträge oder Spenden bzw. Anrecht auf das MCL Vermögen.

$5 Verbandszeitschrift des DMB

  1. Alle beim DMB gemeldeten Mitglieder beziehen die Verbandszeitschrift des DMB. Von diesem obligatorischen Bezug können diese Mitglieder nur dann befreit werden, wenn bereits andere MCL Mitglieder der gleichen Wohn- oder Familiengemeinschaft die Verbandszeitung beziehen.
  2. Die Bezugsgebühren werden mit den Beiträgen an den MCL abgeführt. Die Zustellung erfolgt durch die Post an die einzelnen Mitglieder.

§6 Organe des MCL

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden jährlich an einem durch Beschluss des MCL festgesetzten Termin statt.
  2. Der Schriftführer, welcher vor Beginn der Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu wählen ist, hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zu den Akten des MCL zu nehmen und auf Verlangen allen Mitgliedern vorzulegen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes des MCL einzuberufen, wenn dringende Gründe vorliegen oder mindestens ein Fünftel aller Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen.
  4. Im ersten Quartal eines jeden Jahres sind die Jahreshauptversammlungen anzuberaumen und durchzuführen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Jahreshauptversammlungen haben folgende Aufgaben:
    • Der Jahresbericht des Vorsitzenden
    • Der Kassenbericht des Schatzmeisters
    • Der Bericht des Kassenprüfers
    • Dem Vorstand Entlastung zu erteilen
    • Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer
    • Die Höhe des Mitgliedbeitrages und einmalige Umlagen festzulegen
    • Über Anträge, Satzungsänderungen, die Verwendung des vorhandenen Eigentums u.ä. zu entscheiden
  5. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Jahreshauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähig. Gast und Fördermitglieder sind ohne Stimmrecht. Grundsätzlich genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse bei Anträgen und Abstimmungen, sowie bei Wahlen des Vorstandes, der Ausschüsse und Kassenprüfer. Wird Stimmgleichheit erzielt gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit sind in den Fällen des Ausschlusses eines Mitglieds erforderlich. Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist bei der Abstimmung über Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des MCL und Austritt aus dem DMB erforderlich.

    Vorstand des MCL

    1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
      • Dem 1. Vorsitzenden
      • Dem 2. Vorsitzenden
      • Dem Schatzmeister
      • Einem Beisitzer
    2. Bei Bedarf, auf Beschluss der Jahreshauptversammlung, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden. Der MCL wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
    3. Die Wahl oder Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder erfolgt auf Antrag und Abstimmung in der Jahreshauptversammlung. Diese kann beschließen, das die Amtszeit des Vorstandes ohne Wahl oder Wiederwahl um ein oder mehrere Kalenderjahre verlängert wird.
    4. Der Vorstand hat den MCL nach seiner Satzung, der Satzung des DMB und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten und die gefassten Beschlüsse umzusetzen.
    5. Der Vorsitzende vertritt den Vorstand. Der Vorsitzende ist dem MCL gegenüber für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich.
    6. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens aller vier Monate zu Sitzungen ein. Er setzt die Tagesordnung dieser Sitzungen fest und leitet diese. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein Protokoll angefertigt. Diese Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
    8. Zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden. Über die Arbeit der Ausschüsse ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.
      Folgende Ausschüsse werden angestrebt:
      • Jugend
      • Seemannschaft
      • Technik
      • Wettkampftätigkeit

    §6.1 Untergruppierungen des MCL e.V.

    MCL Jugend

    1. Die Interessen der MCL Jugend (in der Regel bis zum vollendeten 26. Lebensjahr) werden in einer Jugendordnung geregelt, welche mit einer Dreiviertelmehrheit von der Jugendversammlung zu beschließen und einer Dreiviertelmehrheit der Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.
    2. Der Jugendgruppenleiter (ggf. Stellvertreter) vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand des MCL.
    3. Die MCL Jugend ist Mitglied der Deutschen Marine Jugend e.V. (DMJ), der Jugendorganisation des DMB.
    4. Weitere Gruppierungen sind nach Beschluss der Jahreshauptversammlung möglich.

    Diese Mitglieder haben bei der Versammlung das MCL kein Stimmrecht.

    §7 Kassenführung und Kassenprüfung

    1. Ordentliche und jugendliche Mitglieder des MCL sind zur Zahlung der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Einzelnen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die Abgaben an den DMB müssen dann aus der Kasse des MCL bestritten werden.
    2. Bar geleistete Beiträge quittiert der Schatzmeister. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge erfolgt nicht.
    3. Die Mitarbeit im MCL ist ehrenamtlich. Entstehende, nachzuweisende Auslagen können mit Genehmigung des Vorstandes erstattet werden.
    4. Mittel des MCL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des MCL. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen wie Sammlungen und Spenden sind vom Schatzmeister auf ein Konto des MCL einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Schatzmeister ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. Bei Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr veranlasst er die Zahlung. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand des MCL die Kassenbücher und alle Unterlagen auf Verlangen vorzuzeigen.
    6. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie überprüfen alljährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher, den Kassen und Kontobestand und alle Unterlagen auf Ihre Richtigkeit. Unvermutete Kassenprüfungen sind jährlich einmal durchzuführen. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen und zu den Kassenakten zu nehmen.

    §8 Vereinsstrafen

    1. Eine Vereinsstrafe kann auf Beschluss des Vorstandes verhängt werden, wenn ein Mitglied
      • Sich Vereinsschädigend verhält
      • Gegen Weißungen des Vorstandes verstößt
      • Die Vereinsordnung missachtet

    §9  Auflösung des MCL

    1. Bei Auflösung oder Aufhebung des MCL oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des MCL an den DMB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vermögens an die Mitglieder des MCL ist nicht möglich.

    § 10 Schlussbestimmungen

    1.  Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen einzuleiten und durchzuführen, die das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister und die zuständige Finanzbehörde hinsichtlich der Gemeinnützigkeit vorschreiben.
    2. Die letzte Änderung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung 2022 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.